Standard Life erklärt sich zur spontanen Anzeigepflicht

Nun eine weitere Stellungnahme zu der Problematik der spontanen Anzeigepflicht, auch spontane Offenbarungspflicht genannt - diesmal von dem Versicherer Standard Life.

Die Standard Life bietet aktuell eine BUZ-Beitragbefreiung mit einfacher Gesundheitsprüfung an. In der Vergangenheit gab es bei Standard Life mehrere BU-Aktionen mit vereinfachten Fragen zum Gesundheitszustand.

 

Bei diesen Aktionen ist die Problematik der spontanen Anzeigepflicht und das Urteil des LG Heidelberg besonders relevant.

Standard Life: "spontane Anzeigepflicht nur bei seltenen und fernliegenden Gefahrumständen"

"Standard Life gehört nach wie vor zu den Versicherern, die zumindest eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit gegen die Abgabe einer verkürzten Gesundheitserklärung anbieten. In unseren Aktionen in der Vergangenheit konnte auch eine Berufsunfähigkeitsrente gegen die Abgabe einer verkürzten Gesundheitserklärung abgesichert werden.

 

Grundsätzlich vertritt die Standard Life die Auffassung, dass den Kunden bei Verträgen mit verkürzten Gesundheitsfragen eine spontane Anzeigepflicht nur in sehr wenigen Fällen treffen kann. Nämlich dann, wenn es sich um Gefahrumstände handelt, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben.

 

In der Regel wird Standard Life bei richtiger Beantwortung der verkürzten Gesundheitserklärung sowie der sonstigen risikorelevanten Fragen keine Gestaltungsrechte ausüben."

 

Hervorhebungen und Überschrift durch uns.

Kurze Einschätzung der Position

Die Standard Life positioniert sich mit dieser Erklärung ganz ähnlich wie die Alte Leipziger (Alte Leipziger zur spontanen Anzeigepflicht). Die Alte Leipziger erklärte mit Bezug auf ein Urteil des OLG Celle, in der Regel stünde das Vertrauen des VN darauf, dass in den Fragen abschließend gefragt wird, einem Arglistvorwurf entgegen. Etwas anderes gelte dann, wenn die Erkrankung derart ungewöhnlich ist, dass sich dem VN aufdrängen mußte, dass der VR bei Erstellung des Fragenkatalogs nicht an die Möglichkeit einer solchen Erkrankung gedacht hat.

 

Mit der Standard Life haben wir nun also einen weiteren Versicherer, der sich recht eindeutig von der spontanen Anzeigepflicht, so wie diese in dem Urteil des LG Heidelberg verstanden wird, distanziert.

 

OLG Celle zur "spontanen Anzeigepflicht":

 

"Der herrschenden Meinung ist darin zuzustimmen, dass sich - über die Anzeigepflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG hinaus - aus Treu und Glauben auch eine Aufklärungspflicht in Bezug auf nicht oder nicht ordnungsgemäß in Textform erfragte Umstände ergeben kann. Dabei muss sich aber der Versicherungsnehmer grundsätzlich darauf verlassen können, dass der Versicherer die aus seiner Sicht gefahrerheblichen Umstände erfragt. Nach der gesetzlichen Wertung obliegt dem Versicherer die Mitteilung der Umstände, die er für gefahrerheblich ansieht. Wenn der Versicherer dies versäumt, kann es dem Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angelastet werden, wenn er den Fragenkatalog als abschließend ansieht und nicht weitergehende Überlegungen dazu anstellt, was den Versicherer unter Umständen darüber hinaus interessieren könnte. Insofern ist der Auffassung zuzustimmen, dass eine spontane Anzeigepflicht nur bei Umständen besteht, die zwar offensichtlich gefahrerheblich, aber so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden kann."

 

Stellungnahmen liegen bis heute von diesen Versicherern vor:

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