Wohnsitz im Ausland - kann ich in Deutschland eine Risikolebensversicherung abschließen?

Wohnsitz im Ausland - RLV möglich?

In aller Regel ist der Abschluss einer Risikolebensversicherung nur mit einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland möglich. Wurde der Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist ein Abschluss in der Regel nicht mehr möglich. Unproblematisch ist es jedoch, wenn Sie später, also nach Abschluss einer RLV ins Ausland ziehen. Die Risikolebensversicherung gilt dann auch im Ausland. 

 

Es gibt davon  einige wenige Ausnahmen für bestimmte Länder.

 

Uns ist ein Versicherer bekannt, bei dem unter bestimmten Voraussetzungen der Abschluss einer Risikolebensversicherung in einem Land mit Dienstleistungsverkehr möglich ist. 

 

Der Dienstleistungsverkehr wurde für diesen Versicherer angemeldet für:

  • Dänemark,
  • Frankreich,
  • Luxemburg und
  • Niederlande.

In den Annahmerichtlinien dieses Versicherers heißt es zu den weiteren Voraussetzungen wie folgt: 

 

Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einem der o.a. Staaten ist ein Abschluss zulässig für:

 

- Versicherungsnehmer mit deutscher Staatsangehörigkeit

- Versicherungsnehmer als „Grenzgänger“ in Ausnahmefällen wie folgt: Grenzgänger ist ein Versicherungsnehmer, der in einem Land mit Dienstleistungsverkehr wohnt und in Deutschland arbeitet. Voraussetzung ist, dass die Antragstellung aus Eigeninitiative des Versicherungsnehmers bei einem Vermittler im Inland erfolgte. Arbeitsplatz oder Bankverbindung in Deutschland.

Und wie ist es bei geplanten Auslandsaufenthalten?

Im Antrag auf eine Risikolebensversicherung fragt die Versicherung nach geplanten Auslandsaufenthalten.

 

Üblich ist die folgende Frage: "Beabsichtigen Sie in den nächsten 12 Monaten einen außereuropäischen Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Monaten?"

 

Wenn Sie diese Frage mit "ja" beantworten, wird der Versicherer nach weiteren Einzelheiten des Auslandsaufenthalts fragen. Bei vorübergehenden Aufenthalten wird es bei den meisten Anbietern kein Problem sein. Die geplante Verlegung des Wohnsitzes in das (außereuropäische) Ausland wird jedoch zu einer Ablehnung führen.