Wie ist "berufsunfähig" definiert?

Zunächst gibt es für private Versicherungsverträge für "berufsunfähig" eine gesetzliche Definition. Diese steht im Versicherungsvertragsgesetz.

 

Dort heißt es in § 172 VVG (Leistung des Versicherers)

 

"(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

 

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

 

(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht."

DEfinition Berufsunfähig

Von dieser gesetzlichen Definition dürfen die Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften nicht zu Ungunsten des Versicherten abweichen. In den heute auf dem Markt erhältlichen BU-Tarifen wird aber zu Gunsten des Versicherten von dieser Definition abgewichen. In so gut wie allen Bedingungen wird z.B. auf die sogenannte abstrakte Verweisung verzichtet. Diese wird in der gesetzlichen Definition unter Absatz 3 des § 172 VVG erwähnt: "Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann [...]"

 

Außerdem wird in so gut wie allen Bedingungen, die es am Markt gibt, nicht die Formulierung "voraussichtlich auf Dauer" verwendet, sondern "voraussichtlich mindestens 6 Monate".

 

Wann man als berufsunfähig gilt, ist in den Versicherungsbedingungen der Gesellschaften genau geregelt. Hier lohnt es sich, die Bedingungen genau zu lesen und zu vergleichen. Denn je verbraucherfreundlicher die Bedingungen ausgestaltet sind, desto höher ist im Leistungsfall auch die Chance die vereinbarte BU-Leistung auch durchsetzen zu können.

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