Gemischte Anstalten

"Gemischte Krankenanstalten" sind Krankenhäuser, die auch Kur- und Sanatoriumsbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen. Hier leisten die Versicherer fast immer nur nach vorheriger schriftlicher Zusage. Bei planbaren Krankenhausaufenthalten ist vorher mit dem Versicherer zu klären, ob das gewünschte Krankenhaus unter den Versicherungsschutz fällt.

 

In § 4 Absatz 5 der MB/KK (Musterbedingungen) heißt es zu "Gemischten Krankenanstalten":

 

"Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn

der Behandlung schriftlich zugesagt hat."

 

Einige Tarife sehen eine zugunsten des Versicherten von den MB/KK abweichende Regelung vor.

 

Beispiel für eine Verbesserung der Regelung in den Versicherungsbedingungen:

 

"Eine schriftliche Leistungszusage ist nicht erforderlich bei Notfalleinweisungen, oder wenn es sich um das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Versicherten handelt und ausschließlich mediz. notwendige Heilbehandlungen durchgeführt werden sollen, die eine stationäre Behandlung erfordern sowie dann, wenn während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt i. S. d. 4 Abs. 5 MB/KK eine akute Erkrankung eintritt, die eine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung erfordert."