GOÄ

Gebührenordnung für Ärzte. Das Arzthonorar für die Behandlung von Privatpatienten ist in der GOÄ geregelt. Die Höhe bemisst sich an Punktzahlen und Punktwerten sowie der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den Umständen bei der Behandlung. In den meisten Fällen rechnen Ärzte den 2,3-fachen Gebührensatz ab. Wenn besondere Umstände (z. B. bei der Untersuchung ein erhöhter Zeitaufwand durch Mehrfacherkrankungen) vorliegen, kann der Arzt mit schriftlicher Begründung auch bis zum 3,5-fachen Satz abrechnen. Über den 3,5-fachen Satz hinaus darf der Arzt nur nach vorheriger schriftlicher Honorarvereinbarung mit seinem Patienten abrechnen.