Künstliche Befruchtung in der GKV

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt für Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften anteilig die Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen. Die Eheleute/eingetragene Lebenspartnerschaften müssen sich zuvor einer Beratung unterziehen, und es dürfen nur Ei‐ und Samenzellen der Partner verwendet werden (so genannte homologe Insemination). Die Durchführung der künstlichen Befruchtung ist nur durch bestimmte Ärzte und Einrichtungen zulässig, denen die zuständige Landesbehörde eine entsprechende Genehmigung erteilt hat. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen anteilig drei Versuche zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Zugleich gelten Altersgrenzen: zwischen 25 und 40 Lebensjahren für Frauen beziehungsweise 50 Lebensjahren bei Männern. Die anteilige Kostenübernahme durch die Krankenkassen beträgt 50 Prozent, so dass die Versicherten mit einer Eigenbeteiligung von ebenfalls 50 Prozent an den Kosten der künstlichen Befruchtung beteiligt werden. Diese Eigenbeteiligung gilt nicht als Zuzahlung und bleibt bei der Berechnung der Belastungsgrenze unberücksichtigt. (Quelle BMG 2007) Hinweis zur PKV: Einige Tarife (i.d.R. Basis‐/Einsteigertarife) schließen die Kostenübernahme explizit aus.