Muss ich Krankheiten die später auftreten nachmelden?

Beim Abschuss einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden von der Versicherung Gesundheitsfragen gestellt. Diese müssen Sie unbedingt vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Umstände, nach denen die Versicherung nicht in Textform (in der Regel im Antragsformular) fragt, müssen Sie auch nicht angeben.

 

Die Frage ist nun, bis zu welchem Zeitpunkt Sie die Pflicht haben, der Versicherung Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand zu machen.

 

Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • bis Sie den Antrag bei der Versicherer eingereicht haben
  • bis der Versicherer Ihren Antrag angenommen hat, also Ihnen entweder den Versicherungsschein oder eine Annahmebestätigung übersandt hat oder
  • zu jedem Zeitpunkt, also auch noch nach Zustandekommen des Vertrages?

Was ist nun richtig?

 

Schauen wir hierzu nochmals in das Versicherungsvertragsgesetz. Denn in diesem Gesetz ist genau geregelt, welche Anzeigepflichten der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung hat.

 

In dem Versicherungsvertragsgesetz heißt es in § 19 Absatz 1 unter der Überschrift "Anzeigepflicht":

 

§ 19

Anzeigepflicht

 

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

 

Weil es uns hier ja um die Frage geht, bis wann Sie Angaben zum Gesundheitszustand machen müssen habe ich die entscheidenden Formulierungen hierzu hervorgehoben.

 

Aus dem 1. Satz ergibt sich, dass nur bis zur Abgabe der Vertragserklärung Angaben zu den Gefahrumständen (hierzu gehört Gesundheitszustand) gemacht werden müssen und auch nur dann, wenn der Versicherer in Textform nach diesen Umständen gefragt hat.

 

Daraus ergibt sich also

 

(1) nach Abgabe der Vertragserklärung (=Zugang Ihres Antrages bei der Versicherung) müssen grundsätzlich keine Angaben mehr gemacht werden und

 

(2) es müssen überhaupt nur Angaben zu den Umständen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, gemacht werden.

 

Im Satz 2 des § 19 VVG wird nun eine Ausnahme hiervon geregelt. Wenn die Versicherung nach der Abgabe der Vertragserklärung (also nach Ihrem Versicherungsantrag) und vor der Annahme Ihres Antrages, Fragen zu Gefahrumständen stellt, dann müssen Sie diese auch wahrheitsgemäß beantworten. Üblicherweise passiert das im Rahmen von Rückfragen zu Ihrem Antrag z.B. in Form eines Zusatzfragebogens zu einem bestimmten Erkrankung, welche Sie źuvor im Antrag angegeben hatten.

 

Nach der Annahme des Antrages auf Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Sie in keinem Fall Angaben zum Gesundheitszustand nachmelden.

 

Treten also zwischen dem Zeitpunkt Ihres Antrages und der Annahme neue Erkrankungen auf, müssen Sie diese nur nachmelden, wenn die Versicherung in Textform danach fragt.

 

Treten nach Zustandekommen des BU-Vertrages Erkrankungen auf, müssen Sie diese in keinem Fall nachmelden.

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