Stuttgarter zur spontanen Anzeigepflicht

Nun liegt auch ein Statement der Stuttgarter Lebensversicherung zum Thema "spontane Anzeigepflicht" vor.

Das sagt die Stuttgarter zur spontanen Anzeigepflicht

"Wir sind bezüglich der Leistungsregulierung BU/EU und Tod der Auffassung, dass der Versicherer nach allen für die Risikoprüfung relevanten Umständen konkret fragen muss, auch nach Krankheiten.

 

Derzeit sind wir der Ansicht, dass es keine spontane Anzeigepflicht gibt. Das Urteil des LG Heidelberg ist für uns so nicht nachvollziehbar. Wir gehen davon aus, dass es im Instanzenweg überprüft wird. Selbstverständlich werden wir dann die Ergebnisse einer ober- oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigen.

 

Ob eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, beurteilen wir derzeit ausschließlich danach, wie der Antragsteller unsere Fragen beantwortet hat."

Ergänzung der Stuttgarter auf unsere Nachfrage

"Wir sehen derzeit keine Veranlassung, aufgrund des Urteils des LG Heidelberg einen Verzicht auf eine bestehende spontane Anzeigepflicht in unsere Versicherungsbedingungen aufzunehmen oder als besondere Vereinbarung

zu vereinbaren. Bei unserer derzeitigen Regulierungspraxis bei der Bearbeitung von Leistungsfällen zur Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und bei Todesfällen haben wir uns bisher nicht auf die

spontane Anzeigepflichtverletzung berufen und können uns dies auch künftig nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Fallgestaltungen vorstellen.

 

Solange es keine gefestigte Rechtsprechung hierzu gibt, halten wir eine weitergehende Stellungnahme für nicht erforderlich. Dies können Sie gerne als Information zur derzeitigen Regulierungspraxis bei der STUTTGARTER an

Bestandskunden und Neukunden weitergeben.

 

Wir werden weiterhin die Rechtsprechung zu diesem Thema verfolgen."

Kurze Einschätzung der Position

Die Stuttgarter positioniert sich ganz ähnlich wie LV 1871 und Alte Leipziger zur spontanen Anzeigepflicht. Die weitreichende spontane Anzeigepflicht, die das LG Heidelberg annimmt, ist für die Stuttgarter nicht nachvollziehbar. Man kann also davon ausgehen, dass die Stuttgarter sich in einem ähnlichen Fall nicht auf ein solches Urteil berufen wird.

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