Fragen zum Gesundheitszustand bei BU-Aktionen nicht immer klar verständlich

© peshkova - Fotolia.com
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Die BU-Aktionen mit weniger und vereinfachten Gesundheitsfragen können für Kunden mit Vorerkrankungen eine gute Möglichkeit sein, doch noch wenigstens eine kleine BU-Rente versichern zu können. Aber Vorsicht mit den Fragen im Antrag zum Gesundheitszustand. Auch bei den Aktionen gilt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Nicht immer formulieren die Versicherer die Fragen verständlich. Wir haben bei der Württembergischen nachgefragt.

 

 

Die BU-Aktionen der Württembergischen: 750 EUR und 1.000 EUR BU-Rente


Die Württembergische Leben bietet derzeit zwei Aktionen mit vereinfachten Gesundheitsfragen an. 

  • 750 EUR BU-Rente für Bonus-Kunden, das sind Kunden, die mind. 3 Sachverträge bei der Württembergischen abgeschlossen haben oder mit dem BU-Antrag zusammen abschließen (mehr Informationen zu der Aktion). 
  • 1.000 EUR BU-Rente für Architekten, Bauingenieure und alle Mitglieder der Ingenieurskammer Baden-Württemberg unter der Voraussetzung des Abschlusses eines Altersvorsorgevertrages (mehr Informationen zu der Aktion).    

Das bisher für die Aktion für Bonus Kunden geltende Antragsformular wurde nun geändert. Das alte und neue Formular mit den Antragsfragen im Vergleich (links das neue, rechts das alte):  

Verwirrende Begriffe: "krank sein", "voll arbeitsfähig", "voll arbeitsunfähig", "teilweise arbeitsunfähig"


Was meint die Württembergische mit diesen Begriffen eigentlich genau? Im Gesetz ist lediglich der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" definiert. Die von der Württembergischen verwendeten Begriffe sind auslegungsbedürftig. Wir haben bei der Württembergischen nachgefragt und erhielten folgende Erläuterungen.


Krank sein bzw. "krank gewesen"


Unsere Anfrage an die Württembergische:

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

Sie bieten seit längerer Zeit eine BU-Versicherung mit verkürzten Gesundheitsfragen für Bonus-Kunden an.

 

Unter anderem berichteten Stiftung Warentest und das Magazin procontra über das Produkt. 

 

Stiftung Warentest: https://www.test.de/Berufsunfaehigkeitsschutz-der-Wuerttembergischen-Angebot-mit-wenig-Gesundheitsfragen-4438522-0/

 

pro contra: http://www.procontra-online.de/artikel/date/2014/12/abkuerzung-zur-bu/seite/3/

 

Für uns ist die Antragsfrage b) nicht eindeutig formuliert und läßt verschiedene Auslegungen zu.

 

Es wird gefragt: 

 

Waren Sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung länger als 2 Wochen zusammenhängend krank?

 

Die Stiftung Warentest meint in dem o.g. Artikel

 

"dürfen Kunden maximal zwei Wochen am Stück krank GESCHRIEBEN sein und [...]"

 

So haben wir die Frage bisher auch ausgelegt. Man kann das "krank gewesen sein" allerdings auch anders auslegen, so dass dann auch Erkrankungen, die dauerhaft bestehen, von der Frage erfasst wären. Beispiel: Der Kunde leidet seit seiner Geburt an einer Hörminderung. Natürlich besteht diese Hörminderung ständig, also wäre nach einem anderen Verständnis von "krank gewesen sein" der Kunde mit einer seit Geburt bestehenden Hörminderung auch im Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung "länger als 2 Wochen zusammenhängend krank" gewesen. 

 

Könnten Sie uns bitte mitteilen, wie die Frage im Antrag gemeint ist? Wäre eine seit Geburt bestehende Hörminderung (ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, der Kunde ist also voll arbeitsfähig) im Antrag anzugeben?

 

Für Ihre Antwort bedanken wir uns im Voraus.

 

Die Antwort der Württembergischen: 

 

Guten Tag Herr Borchardt,

 

nach Rücksprache mit unserer Risikoprüfung ist zu beachten, dass krank in diesem Fall "nicht arbeitsfähig" bedeutet. Die Hörminderung müsste angegeben werden, sofern ein GdB erwirkt wurde oder geplant ist.

 

Hier ist aber zu beachten, dass das Produkt bei Kenntnis eines relevanten Gesundheitsumstandes nicht angeboten werden kann.

Sollten Sie noch Fragen haben, Vorsorge-Angebote oder weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen 

Württembergische Vertriebsservice GmbH 

Makler Service Vorsorge 

 

"voll arbeitsfähig", "voll arbeitsunfähig", "teilweise arbeitsunfähig"


Uns ist in den Antragsfragen der BU mit verkürzten Gesundheitsfragen für Bonus-Kunden noch eine weitere Formulierung aufgefallen, die wir als nicht ganz eindeutig ansehen. Könnten Sie auch hierzu bitte eine Stellungnahme der Fachabteilung einholen? 

 

Im Antragsformular heißt es unter Frage 1a):

 

"Sind Sie voll arbeitsfähig?"

 

Der Begriff "voll arbeitsfähig" ist nirgendwo gesetzlich geregelt oder definiert.

 

In den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien gibt es lediglich den  Begriff der "Arbeitsunfähigkeit", der wie folgt definiert ist:

 

"Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheitseine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann."

 

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würde man den Begriff "nicht voll arbeitsfähig" wohl dahingehend verstehen, dass jede Minderung der Fähigkeit die Anforderungen des aktuell ausgeübten Beruf zu erfüllen bedeutet, dass man nicht voll arbeitsfähig ist.  

Ist die Frage der Württembergischen in diesem Sinne zu verstehen? Wäre also beispielsweise ein Antragsteller, der als Arbeitnehmer aufgrund einer Erkältungskrankheit die Anforderungen, die mit seiner Tätigkeit verbunden sind, nicht mehr ganz so gut erfüllen kann, wie er dass ohne die Erkältungskrankheit tun kann, verpflichtet, die Frage mit "Nein, ich bin nicht voll arbeitsfähig" zu beantworten? [....] 


Die Antwort der Württembergischen: 

 

[...] 

Nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung, haben wir folgende Information erhalten:

Das neue Antragsformular für Bonus-BU sieht unter 1. die Frage nach voller bzw. teilweiser Arbeitsunfähigkeit vor.

 

Volle Arbeitsunfähigkeit liegt nach unserem Ermessen vor, sofern ein AN zum Zeitpunkt der Antragstellung krankheitsbedingt nicht arbeitet bzw. nicht arbeiten kann. Teilweise Arbeitsunfähigkeit hingegen liegt vor, wenn einzelne, sonst übliche Tätigkeiten krankheitsbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht durchgeführt werden können. [...]