Bindungsfrist bei Wahltarifen - Austritt aus der GKV bei Versicherungsfreiheit durch Überschreiten der JAEG

Das Bundesgesundheitsministerium schließt sich der Auffassung des Bundesversicherungsamtes an. Liegt ein Statuswechsel vor, wird ein gesetzlich Versicherter also durch Überschreiten der JAEG versicherungsfrei, so ist er nicht weiter in einem Wahltarif gebunden, auch wenn die Bindungsfrist desselben noch nicht abgelaufen ist. Das Bundesversicherungsamt hatte dies im Februar bereits festgestellt, dennoch legten einige Krankenkassen das Gesetz anders aus und verweigerten den Versicherten den Austritt

Wir baten das Bundesgesundheitsministerium um eine Stellungnahme (Unser Schreiben an das Bundesministerium vom 18. Mai 2011 als PDF: Download PDF). Die Stellungnahme des Gesundheitsministeriums liegt uns nun vor. 

 

Auszug aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit: 

"Die Ihnen bekannte Auffassung des Bundesversicherungsamtes, dass die Mindestbindungsfrist bei Wahltarifen (§ 53 Abs. 8 SGB V) nicht gilt, wenn ein versicherungspflichtig Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Versicherungspflicht ausscheidet (Statuswechsel) wird sowohl von Spitzenverband Bund der Krankenkassen als auch vom Bundesministerium für Gesundheit geteilt."

Download
Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit an Borchardt Versicherungsmakler vom 29. Juni 2011
BMG_Antwort_Wahltarife_29_06_11.pdf
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