Wahltarife: Austritt aus der GKV möglich oder nicht? Noch immer keine einheitliche Rechtsauslegung.

Die Problematik besteht  seit Anfang des Jahres. Doch es gibt noch immer keine einheitliche Auffassung bei den Krankenkassen, ob der Austritt bei bestehender Bindungsfrist eines Wahltarifs und erstmaligem Überschreitens der JAEG möglich ist oder nicht.

Die einen sagen "Ja", die anderen "Nein". Das Bundesversicherungsamt, immerhin die Aufsichtsbehörde über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, hatte jedenfalls ein deutliches "Ja" verlautbaren lassen. Im Rundschreiben vom 3. März 2011 heißt es klar und deutlich:

 

"Da § 53 Abs. 8 SGB V beim dargestellten Statuswechsel keine Anwendung findet, ist es unzulässig, einem Pflichtmitglied bei Überschreiten der JAE (§ 6 Abs. 4 SGB V ) und Abgabe einer Austrittserklärung (§ 190 Abs. 3 SGB V) das Ende der Mitgliedschaft und eine entsprechende Bestätigung mit der Begründung zu verweigern, er sei gemäß § 53 Abs. 8 SGB V bis zum Ende der Mindestbindung an die Kasse gebunden." 

 

"Nein" zur Austrittsmöglichkeit sagen vor allem die Kassen, die nicht der Aufsicht des BVA unterstehen.

                            

ZUM THEMA  

  • Schreiben des BVA an Borchardt Versicherungsmakler vom 25.2.11 (pdf  download)                                                                                                                                                                

Sie fühlen sich an das Rundschreiben des Versicherungsamtes nicht gebunden. In einem langen Telefonat mit einem im Sozialrecht nach meinem Eindruck sehr versierten Mitarbeiter der AOK Hessen, wurde mir auch erklärt, warum man bei der Auffassung bleibe, der Austritt sei nicht möglich. 

AOK: "Schreiben des BVA ist unpräzise formuliert"

Am Schreiben des Versicherungsamtes kritisiere man, das es unpräzise formuliert sei. Aus den Formulierungen des BVA ergebe sich nämlich, dass die Austrittsmöglichkeit nicht nur für den Fall des Überschreitens der JAEG gelten würde, sondern bei jeglichem Statuswechsel, also auch bei einem Statuswechsel vom Arbeitnehmer zum Selbstständigen. Dagegen wehre man sich.

AOK lehnt Austritt bei Überschreiten der JAEG wegen Bindung im Wahltarif weiter ab.

Die AOK lehnt weiterhin Austrittserklärungen von freiwilligen Mitgliedern ab. Ende März hatte der GKV-Spitzenverband über die Problematik beraten. Ein zufriedenstellendes Ergebnis für die Versicherten hat man ganz offensichtlich nicht erzielen können. Wir meinen, dass zumindest eine einheitliche Anwendung der Regelungen des Sozialgesetzbuches erfolgen sollte. Das einige Krankenkassen den Sachverhalt anders als andere handhaben, somit einige Mitglieder in die PKV wechseln können, andere aber nicht, ist aus unserer Sicht ein unhaltbarer Zustand.

Unser Schreiben an das Gesundheitsministerium: Ist nach Auffassung des Bundesministerium der Austritt möglich?

Download
Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit vom 18.5.2011
BMG 18_05_11.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.5 MB

Was kann ich tun, wenn meine Kasse den Austritt ablehnt?

  1. Bestehen Sie auf einen widerspruchsfähigen Bescheid
  2. Legen Sie Widerpruch ein. Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung (das Widerspruchsverfahren ist für den Widerspruchsführer im Sozialverwaltungsverfahren kostenfrei)
  3. Reichen Sie Klage ein, soweit Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann.
  4. Reichen Sie eine Petition beim Gesundheitsministerium, dem GKV Spitzenverband und dem BVA ein

 

Wo erhalte ich Beratung?

 

Haben Sie Fragen zu diesem Artikel? Kontaktieren Sie uns! (Kontakt) Für detailierte Rechtsauskünfte oder die Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Sozial- oder Versicherungsrecht). Wir beraten Sie gerne, wenn es konkret um den Wechsel in die PKV geht. Auch wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Wechsel in die PKV überhaupt richtig für Sie ist, beraten wir Sie gerne. Wir werden Sie hier in diesem Blog weiter auf dem Laufenden über das Thema halten. Sobald eine Antwort auf unser Schreiben an das BMG eingeht, werden wir diese hier veröffentlichen.

ÄHNLICHE BEITRÄGE