Bundesversicherungsamt: "Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung."
Zu beachten ist, dass Sie Ihrer Krankenkasse gegenüber den Austritt (nicht die Kündigung) erklären. Der Austritt muss innerhalb von zwei Wochen nachdem Sie das Schreiben Ihrer Krankenkasse mit der Mitteilung, dass Sie nunmehr versicherungsfrei sind, erhalten haben, erklärt werden. Das ergibt sich aus § 190 Absatz 3 SGB V.
Erklären Sie innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht den Austritt, wird nämlich die Mitgliedschaft als freiwillige fortgeführt und die Mindestbindungsfrist des Wahltarifes bleibt bestehen. Darauf weist auch das BVA in dem Rundschreiben vom 03.03.2011 hin:
ARTIKEL, DIE ZUM THEMA PASSEN
Wechsel in die PKV trotz GKV-Wahltarif möglich? Bundesversicherungsamt bezieht Stellung zugunsten der Versicherten. LESEN
WEITERFÜHRENDE LINKS
Kurzdarstellung der Aufgaben des Bundesversicherungsamtes (pdf) LESEN
Kategorie: PKV