Austritt aus der GKV trotz Wahltarif - Bundesversicherungsamt gibt Rundschreiben heraus

Bundesversicherungsamt: "Bei einem Statuswechsel wegen Versicherungsfreiheit findet die Mindestbindungsfrist gemäß § 53 Abs. 8 SGB V keine Anwendung."

 

Zu beachten ist, dass Sie Ihrer Krankenkasse gegenüber den Austritt (nicht die Kündigung) erklären. Der Austritt muss innerhalb von zwei Wochen nachdem Sie das Schreiben Ihrer Krankenkasse mit der Mitteilung, dass Sie nunmehr versicherungsfrei sind, erhalten haben, erklärt werden. Das ergibt sich aus § 190 Absatz 3 SGB V. 

§ 190 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V
§ 190 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V

Erklären Sie innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht den Austritt, wird nämlich die Mitgliedschaft als freiwillige fortgeführt und die Mindestbindungsfrist des Wahltarifes bleibt bestehen. Darauf weist auch das BVA in dem Rundschreiben vom 03.03.2011 hin: 

Auszug aus dem Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 03.03.2011
Auszug aus dem Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 03.03.2011

 

 

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Rundschreiben des Bundesversicherungsamtes
Ende der Mitgliedschaft bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gem. § 6 Abs. 4 SGB V und Austrittserklärung nach § 190 Abs. 3 SGB V (Statuswechsel) trotz Mindestbindung gem. § 53 Abs. 8 SGB V durch Teilnahme an einem Wahltarif - Keine analoge Anwendung von § 190 Abs. 3 und § 175 Abs. 4 SGB V -
Rundschreiben52.pdf
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Kategorie: PKV

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