Kinderkrankengeld in der PKV – Signal Iduna führt Tarif ESP-VA-43 ein.

Wer gesetzlich krankenversichert ist und Kinder hat, weiß, dass die GKV ein Krankengeld zahlt für den Fall, dass ein Kind krank ist und der Versicherte dass Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und deshalb nicht zur Arbeit gehen kann.

 

Für gesetzlich Versicherte besteht ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V,

§ 45 SGB V:
[...] wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten. 

Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist, hat einen solchen Anspruch nicht.

Bislang gab es auch keinen Anbieter, der eine entsprechende Leistung in den tariflichen Bestimmungen vorsah oder als Zusatzoption anbot.

 

Nun bietet die Signal Iduna mit dem Tarif ESP-VA-43 ein Kinderkrankentagegeld an. Damit ist die Signal Iduna unseres Wissens derzeit der einzige private Krankenversicherer, der diesen Leistungsinhalt anbietet.

 

Der Tarif ESP-VA-43 beinhaltet ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit und zusätzlich die folgenden Leistungen:

  • Leistung ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes
  • bis zum 12. Lebensjahr des Kindes
  • Leistung für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, insgesamt bis 25 Arbeitstage (Verlängerung in Sonderfällen einmalig bis auf 100 Tage möglich)

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Ausweislich der Tarifbestimmungen des ESP-VA 43 kann dieser nur in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung bei der Signal Iduna abgeschlossen werden und das Kind muss ebenfalls krankheitskostenvollversichert bei der Signal Iduna sein.

 

Ist die Signal Iduna mit dem neuen Kinderkrankentagegeld nun ein „Muss“ für Familien mit Kindern?

 

Eine bedarfsgerechte  tarifliche Gestaltung ergibt sich erst aus der Kohärenz aller Leistungspunkte, die Sie für wichtig erachten. Leistungspunkte, die bei der Auswahl eines Tarifes zu berücksichtigen sind, sind u.a.  

  • Auslandsgeltung,
  • Leistung für Behandlung in gemischten Krankenanstalten
  • die Zahnleistungen (Zahnbehandlung, -ersatz und Kierorthopädie),
  • Höhe der Erstattung nach der GOÄ.  

Das Kinderkrankentagegeld sollte nicht zum alles entscheidenden Kriterium bei der Auswahl eines geeigneten Tarifes gemacht werden. Was nützt es, wenn der Tarif zwar ein Kinderkrankengeld vorsieht, aber andere Leistungspunkte für Sie nicht zufriedenstellend gelöst sind.

 

Da der Tarif ESP nur in Verbindung mit einer Vollkostenversicherung bei der Signal Iduna vereinbart werden kann, wäre zu prüfen, ob auch das Bedingungswerk einer Vollkostenversicherung der Signal Iduna Ihren Anforderungen gerecht werden kann, was sich erst nach Erstellung eines Anforderungsprofiles und nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Leistungspunkte des Tarifwerkes sagen läßt.  

 

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Auszug aus den AVB Teil III Tarif ESP-VA 43

Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes

Es besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld, wenn es nach ärztlichem

Zeugnis erforderlich ist, dass die versicherte Person zur

Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres nach Versicherungsbeginn

erkrankten und beim Versicherer privat krankheitskostenvollversicherten

Kindes der Arbeit fernbleibt, eine andere in ihrem

Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen

oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht

vollendet hat.

 

Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens

für 10 Arbeitstage, jedoch für nicht mehr als insgesamt 25 Arbeitstage.

 

Die zeitliche Begrenzung verlängert sich einmalig auf 100 Arbeitstage,

wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

 

a) bei der eine Heilung ausgeschlossen, diese austherapiert ist und

b) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder

wenigen Monaten erwarten lässt.

 

Der Anspruch auf Krankentagegeld bei Erkrankung des Kindes entfällt,

wenn gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf bezahlte Freistellung

von der Arbeitsleistung besteht. Arbeitnehmer haben einen

Nachweis ihres Arbeitgebers über unbezahlte Freistellung vorzulegen.

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© drubig-photo / Fotolia
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