Alte Leipziger Berufsunfähigkeitsversicherung - Bedingungen verbessert

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Die Alte Leipziger Berufsunfähigkeitsversicherung wurde zum Jahresanfang einmal mehr verbessert. Unter anderem wurde eine "Soforthilfe bei Krebs" (vereinfachter Nachweis der Berufsunfähigkeit) eingeführt und die Nachversicherungsgarantien wurden verbessert. Laut der Alte Leipziger hat es auch Umstellungen bei der Berufsgruppeneinordnung gegeben, so dass einige Berufe nun günstiger eingestuft werden. Die Details der Änderungen in den Bedingungen der Alte Leipziger Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es hier in unserem Blog-Artikel.

Inhalt

Soforthilfe bei Krebs

Bei der Diagnose Krebs tritt nach den üblichen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht automatisch Berufsunfähigkeit ein, so dass der Versicherte nicht automatisch auch eine Leistung aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Berufsunfähig ist man, vereinfacht gesagt, wenn man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % über einen Zeitraum von 6 Monaten oder voraussichtlich 6 Monaten nicht mehr ausüben kann. Dieser Nachweis muss auch im Falle einer Krebserkrankung erbracht werden.

 

Die Alte Leipziger hat nun erkannt:

 

"Krebserkrankungen werden im Allgemeinen als akut lebensbedrohlich wahrgenommen und stellen somit eine hohe Belastung dar. Mit Sicherheit ist es für die Betroffenen hilfreich und entlastend, wenn in dieser Phase kein BU-Antrag gestellt werden muss."

 

Die Bedingungsänderung besteht nun darin, dass in den neuen Bedingungen ein vereinfachter Nachweis bei einer Krebserkrankung ausreichend ist.

 

In den neuen Bedingungen ist das folgendermaßen geregelt:

"Allgemeine Bedingungen für die SBU (Tarif BV10), Stand 01/2019


§ 9 Gibt es ein vereinfachtes Verfahren, wenn der Versicherte an Krebs erkrankt?


(1) Wenn der [→] Versicherte an [→] Krebs erkrankt, genügt es, wenn Sie einen vereinfachten Nachweis nach
Absatz 6 erbringen. In diesem Fall leisten wir für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten. Die Leistungen
entsprechen denen, die Sie für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbart haben (siehe § 7 Absatz 1).
Voraussetzung hierfür ist: Der Vertrag besteht zum Zeitpunkt der ersten Diagnose mindestens sechs Monate.
Diese Voraussetzung gilt auch für Erhöhungen mit Ausnahme von Erhöhungen aus einer [→] Dynamik.


Bitte beachten Sie:


– Leistungen wegen Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der 15 Monate müssen Sie zusätzlich
beantragen (siehe Absatz 6). Dies können Sie gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt tun. Wir prüfen
dann nach § 8 oder § 10, ob Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
– Leistungen wegen Krebs können Sie nur einmal mit einem vereinfachten Nachweis geltend machen.
– Es ist nicht möglich, gleichzeitig Leistungen wegen Krebs mit einem vereinfachten Nachweis und Berufs-
oder Arbeitsunfähigkeit zu erhalten."

Die Alte Leipziger leistet die Berufsunfähigkeitsrente, wenn der Versicherte an Krebs erkrankt und ein Facharzt einen der folgenden Punkte bestätigt:

  • Der Versicherte hat eine Chemotherapie oder eine Strahlentherapie begonnen oder sie steht unmittelbar bevor.
  • Eine Operation von Krebs führt dazu, dass
    • der Versicherte lebenslang Medikamente einnehmen muss oder
    • ein Grad der Behinderung des Versicherten festgestellt wird oder
    • eine dauerhafte Einschränkung der Berufsfähigkeit vorliegt.
    • Der Versicherte befindet sich wegen der Schwere der Krebserkrankung in einer palliativen Therapie.

Dem Antrag ist ein onkologischer Bericht eines Facharztes oder der Entlassungsbericht des Krankenhauses
beizufügen.

 

Der Bericht muss Folgendes beinhalten:

  • Zeitpunkt der ersten Diagnose
  • Art und Ausbreitung der Krebserkrankung
  • Behandlungsplan
  • Umfang einer durchgeführten Operation

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Verzicht auf die abstrakte Umorganisationsprüfung

Selbständige können – im Gegensatz zu weisungsgebundenen Arbeitnehmern – ihr Tätigkeitsfeld selbst bestimmen
und haben zudem die Möglichkeit, Aufgaben an ihre Mitarbeiter zu delegieren. Die Rechtsprechung hat deshalb den
Grundsatz der sog. "Umorganisation" erarbeitet.

 

Bedeutet: Kann der Selbständige seinen Betrieb in zumutbarer Weise so umorganisieren, dass ihm eine Tätigkeit verbleibt, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist, liegt keine BU vor.

 

Wichtig: Der Selbständige ist hier in der Beweispflicht.

 

Das heißt: Der Selbständige muss darlegen und beweisen, dass es ihm nicht möglich ist, den Betrieb in zumutbarer Weise so umzuorganisieren, dass für ihn selbst ein Tätigkeitsfeld verbleibt, dass seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist. Er muss prüfen, ob Tätigkeiten, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ggf. auf andere Mitarbeiter übertragen kann und dafür Tätigkeiten zu übernehmen, die ihm gesundheitlich noch möglich sind. Diese Prüfungsmöglichkeit besteht nach der gängigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Bedingungen der Versicherer keine besonderen Regelungen zur Umorganisation enthalten. Das ist vor allem in älteren Bedingungswerken der Fall.


Bisher hatte die Alte Leipziger zum Vorteil der Kunden auf diese abstrakte Umorganisationsprüfung verzichtet,
wenn der Selbständige Akademiker ist und in seiner täglichen Arbeitszeit mindestens zu 90 % der täglichen Arbeits-
zeit kaufmännische oder organisatorische Tätigkeiten ausübt.


Künftig verzichtet die Alte Leipziger auf die abstrakte Umorganisationsprüfung auch, wenn der Selbständige in
seinem Betrieb in den letzten zwei Jahren durchgehend weniger als 5 Mitarbeiter beschäftigt. Ob der Selbständige
Akademiker ist oder nicht, ist hier unbedeutend.

Wiederinkraftsetzung nach Beitragsstopp

Bei der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (BV10) war bisher – im Gegensatz zu  Berufs-
unfähigkeits-Zusatzversicherungen – eine Wiederherstellung des Versicherungsschutzes nach einem Beitragsstopp
(Beitragsfreistellung) nicht vorgesehen. Dies hat die Alte Leipziger jetzt geändert. Künftig kann auch bei SBU-Verträgen innerhalb von 6 Monaten nach einem Beitragsstopp der ursprüngliche Schutz durch einen neuen Vertrag wiederhergestellt werden. Auf eine Risikoprüfung verzichten die Alte Leipziger dabei.

Erweiterung des Begriffs Pflegebedürftigkeit

Wer pflegebedürftig ist, ist bei der Alte Leipziger automatisch auch berufsunfähig. Eine BU-Prüfung ist bei
Pflegebedürftigkeit nicht erforderlich. Bisher konnte die Pflegebedürftigkeit durch den Verlust eines von vier
definierten ADL ́s (Bewegen im Zimmer, Aufstehen und Zubettgehen, Essen und Trinken, Unterstützung beim
Toilettengang) oder durch eine mittelschwere oder schwere Demenz (ab Schweregrad 5 nach Reisberg) nachgewiesen
werden. Künftig akzeptiert die Alte Leipziger auch den Nachweis einer Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Verbesserung der Nachversicherungsgarantien

Bei der Nachversicherungsgarantie kann die jährliche BU-Rente um bis zu 6.000 € pro Ereignis erhöht werden. Bei
dem Ereignis »Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach abgeschlossener Berufsausbildung/Studium« kann  jetzt auch mehr als 6.000 € jährliche BU-Rente nachversichert werden, wenn ein entsprechendes Gehalt
nachgewiesen wird.

 

Weitere Voraussetzung: Der Versicherte übt eine berufliche Tätigkeit aus, die seiner Ausbildung
entspricht.

 

Und: Die gesamte jährliche BU-Rente aus allen bei der AL bestehenden Versicherungen darf höchstens
30.000 € betragen.

Verbesserung der Berufsgruppeneinordnung

Schüler

Schüler werden – abhängig von der gewählten Schulform – in die Berufsgruppen 1+ bis 2 eingestuft. Hierdurch soll
eine aus Risikogesichtspunkten gerechtere Beitragskalkulation erreicht werden. Die bisherige Unterscheidung
zwischen Schülern (ab Jahrgangstufe 11) und Schüler (ab 10 Jahre) entfällt.

Industriemechaniker und -mechatroniker und weitere

Industriemechaniker und -mechatroniker sowie bestimmte Berufe im medizinischen Bereich werden künftig besser
eingestuft. Die Bessereinstufung gilt auch für Auszubildende, die diesen Beruf anstreben.

Alte Leipziger BU Bedingungen 2019

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