Berufsunfähigkeitsversicherung mit "Beitragsrückgewähr"?

© denisismagilov / fotolia
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Eine BU-Versicherung, bei der die eingezahlten Beiträge bei Nichtinanspruchnahme der Leistung zurückgezahlt werden, wenigsten zum Teil - gibt es so etwas? Klare Antwort: Nein! Der Begriff "Beitragsrückgewähr" ist insofern sehr irreführend. Werbung wird damit dennoch gemacht, wie auf den folgenden Screenshots der Website eines Adressenverkäufers zu sehen ist.

 

 

Aber was steckt dahinter? Es kann doch nicht sein, dass der Betreiber dieser Website sich die Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsrückgewähr einfach ausgedacht hat.

 

Gemeint sein könnten Berufsunfähigkeitsversicherungen mit der Überschussverwendungsart

  • Investmentfonds oder Verzinsliche Ansammlung oder auch
  • die Kombination einer BU mit einem Sparvertrag, z.B. mit einer Rentenversicherung.

Die Beiträge für die BU-Versicherung selbst werden für die Absicherung des Risikos einer Berufsunfähigkeit verwendet. Eine Rückzahlung dieser Beiträge ist somit nicht möglich, weil im "Geldtopf" der Versichertengemeinschaft ausreichende Mittel für die Leistungsfälle vorhanden sein müssen.

 

Möglich ist, die BU-Versicherung mit einem Sparvertrag zu kombinieren, dass kann dann z.B. eine klassische oder eine fondsgebundene Rentenversicherung sein. Hierbei handelt es sich dann um einen Sparvertrag, an dessen Ende eine Rendite steht, die an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird. Allerdings müssen für diesen Sparvertrag auch eigene Beiträge gezahlt werden. Möglich ist auch, die Überschüsse der BU-Versicherung in Investmentfonds zu geben oder durch den Versicherer verzinslich ansammeln zu lassen. Das erzielte Guthaben wird dann am Ende der Vertragslaufzeit oder bei Kündigung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.

 

Hier zahlt man allerdings einen höheren Beitrag, denn würde man die Überschüsse nicht in Investmentfonds geben oder verzinslich ansammeln, könnte man die Beiträge der BU-Versicherung um die Überschüsse reduzieren lassen, so dass der tatsächlich zu zahlende Beitrag niedriger ausfallen würden. Bei der Überschussverwendungsart Beitragverrechung/Sofortrabatt zahlt man immer den niedrigeren Nettobeitrag, auch Zahlbeitrag genannt. Bei allen diesen Varianten handelt es sich also nicht um eine echte Rückzahlung der Beiträge aus der BU-Versicherung, eine solche gibt es nicht! Die Beiträge für die Risikoabsicherung werden eben für die Absicherung des Risikos verwendet und werden auch dann nicht zurückgezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nicht berufsunfähig werden solllte. Vorsicht also, wenn von Beitragsrückgewähr oder Rückzahlung der Beiträge die Rede ist!     

Zu einer guten Beratung der BU-Versicherung gehören auch die verschiedenen Varianten der BU-Versicherung. Lassen Sie sich ausführlich die Vor- und Nachteile dieser Varianten erläutern und treffen Sie dann Ihre Entscheidung, welche für Sie am besten passt.

 

Mögliche Varianten:

 

  • Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (reine Risikoabsicherung) mit Überschussverwendung Sofortrabatt (Überschüsse werden zur Reduzierung des Beitrags verwendet)
  • Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (reine Risikoabsicherung) mit Überschussverwendung verzinsliche Ansammlung (Überschüsse werden verzinslich angesammelt, das Guthaben wird bei Kündigung o. Vertragsablauf ausgezahlt
  • Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (reine Risikoabsicherung) mit Überschussverwendung "Invest" (Überschüsse werden in Investfonds gezahlt, Guthaben wird bei Kündigung o. Vertragsablauf ausgezahlt) 
  • Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (reine Risikoabsicherung) mit Überschussverwendung Bonusrente (aus den Überschüssen wird eine Bonusrente (Erhöhung der versicherten BU-Rente im Leistungsfall) generiert. 
  • Kombination mit einer Riskolebensversicherung (Absicherung des Risikos der BU und des Todesfallrisikos/Hinterbliebenenabsicherung)
  •  Kombination mit einer klassischen oder einer fondsgebundene Rentenversicherung (Absicherung des Risikos der BU + Sparvertrag)

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Kommentare: 4
  • #1

    Hermann (Freitag, 08 März 2013 23:07)

    Sehr interessant. Wenn man schon eine BU oder eine andere Absicherung abschließt, sollte man diese auf jedenfall vom Kombi eines Sparprodukt trennen. den dadurch erreicht man nur weitere unnötige kosten und habe viel zu hohe Beiträge. Genau das gleiche hat man auch wenn man Sparverträge oder Anlagen macht. Auch diese sollten explicit von Absicherungs kombipaketen gtrennt werden. Viel besser ist es wenn man eine einzelne Absicherung und Geldanlagen form wählt. Dann sind dir Produkte transparenter, wirkuns- und sinnvoller.

  • #2

    David (Montag, 11 März 2013 13:20)

    Der Begriff "Beitragsrückgewähr" ist aber auch sehr verwirrend für Laien. Ich halte dieses Modell trotzdem für eine ganz gute Alternative. Schließlich hofft niemand darauf, dass er einmal berufsunfähig werden wird.

  • #3

    Bernhard Nowak (Mittwoch, 22 Mai 2013 21:23)

    Ich halte ehrlich gesagt nichts von der Beitragsrückgewähr. Denn diese Beiträge bekommt man in der Regel nur bei Ende der BU oder Kündigung der BU ausgezahlt - und kann während der Laufzeit einer BU über das eigene Guthaben nicht verfügen - ein gravierender Nachteil. Viel wichtiger ist, sich bei der Wahl der BU-Versicherung am Bruttobetrag zu orientieren und schauen, dass man finanziell in der Lage ist, diesen Bruttobetrag zu bezahlen. Hierbei ist wichtig, dass die Versicherung sich verpflichtet, den Bruttobetrag während der Laufzeit nicht zu erhöhen. Zahlt man dann den Nettobetrag, weiß man, dass er zwar bis zu dem vereinbarten Bruttobetrag, aber nicht darüber hinaus ansteigen kann. Dies ist - neben Vertragsklauseln und Dynamikregelungen - bei der Wahl einer BU zu beachten. Beitragsrückgewähr ohne die Möglichkeit, während der Laufzeit des Versicherungsvertrages an sein überschüssiges - etwa in Investmentfonds angelegtes - Geld zu kommen, taugen m.E. nichts.

  • #4

    Orlando (Montag, 03 Juli 2023 19:58)

    Wichtig zu wissen ist, dass die Differenz zwischen Netto- und Bruttobeitrag verzinslich entweder im Deckungsstock der Versicherung angelegt wird, oder hiervon Fonds gekauft werden.
    Dieses Guthaben wird bei Vertragsende (Laufzeit oder vorzeitiger Kündigung) steuerfrei inkl. aller Gewinne ausgezahlt - es unterliegt somit NICHT der Abgeltungssteuer.
    Somit hat man ein Steuersparmodell und erhält dennoch die Risiko- und Zinsüberschüsse aus der BU-Versicherung zum Laufzeitende. Sowas gibt´s sonst nirgends (vor allem damals noch mit 2,25% Höchstrechnungszins der verzinslichen Ansammlung) bzw. jetzt in der Niedrigzinsphase mit Investmentfonds-Sparen ohne Abgeltungssteuer/Zinsabschlagsteuer/Soli. Wo gibt's denn sowas noch ?