Wahltarife - Änderungen durch das GKV Finanzierungsgesetz

Freiwillig gesetzlich Versicherte, die einen Wahltarif bei ihrer Krankenkasse abgeschlossen haben unterlagen einer dreijährigen Mindestbindungsfrist.

 

Nach Ansicht der gesetzlichen Krankenkassen gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur für einen Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, sondern auch für den Wechsel in die PKV. Diese Mindestbindungsfrist wird durch das GKV-Finanzierungsgesetz teilweise auf ein Jahr verkürzt.

Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit

 

• Beitragsrückerstattung

• Kostenerstattung oder

• die Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen

 

bieten, gilt seit dem 2. Januar 2011 nur noch eine einjährige Mindestbindungsfrist.

Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen sowie Krankengeld-Wahltarife gilt allerdings weiterhin eine dreijährige Mindestbindungsfrist.

 

§ 53 SGB V

 

„Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2, 4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre; für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6.“

Sonderkündigungsrecht

Das GKV Finanzierungsgesetz enthält auch eine Änderung beim Sonderkündigungsrecht.

 

Mitglieder haben ein Kündigungsrecht trotz der GKV-Mindestbindungsfrist von 18 Monaten wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht.

Bislang verloren Mitglieder aber das Sonderkündigungsrecht immer dann, wenn sie sich noch in der Bindungsfrist eines Wahltarifes befanden.

 

Seit dem 2.1.2011 gilt die folgende Änderung:

 

Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn noch Bindungsfristen aufgrund eines Wahltarifes bestehen.

Ausnahme: Von dem Sonderkündigungsrecht bleiben Mitglieder mit einem Krankengeld- Wahltarif weiterhin ausgenommen stehen (§ 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V n.F.).

 

§ 53 Abs. 8 Satz 2 SGB V n.F.

 

„§ 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen nach Absatz 6“

 

§ 175 Absatz 4 Satz 5

 

„Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.“

Statuswechsel

Ein Austritt aus der GKV bei bestehendem Wahltarif ist möglich, wenn ein Statuswechsel vorliegt.

 

Ein Statuswechsel liegt vor, wenn ein Angestellter zum 01. 01. 2011 freiwillig versichert wird, da dieser im Jahr 2010 und voraussichtlich auch 2011 die Jahresarbeitentgeltgrenze überschreitet. Die Versicherungspflicht erlischt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

 

 

Wenn Sie einen Wechsel in die Private Krankenversicherung in Erwägung ziehen und derzeit in einem GKV-Wahltarif versichert sind, prüfen Sie um welchen Wahltarif es sich handelt (anhand der Vertragsunterlagen Ihrer GKV oder indem Sie bei Ihrer GKV um Auskunft bitten, welcher der in § 53 SGB V genannten Wahltarife Vertragsgegenstand ist).

 

Ein Wechsel in die PKV kann für Versicherte in Wahltarifen auch vor Ablauf der Mindestbindungsfrist möglich sein. 

 

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