Sa
08
Okt
2011
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Versicherungsart, die den umfangreichsten Schutz vor dem Verlust des Einkommens bietet, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die BUV zahlt die im Vertrag vereinbarte monatliche Rente, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder (mehr als altersentsprechendem) Kräfteverfall nicht mehr ausgeübt werden kann.
Das kann der Fall sein, wenn Vorerkrankungen bestehen, so dass kein passender Versicherer gefunden werden kann, der bereit ist einen Vertrag mit Ihnen zu schließen. Der Grundsatz der Vertragsautonomie stellt es einer Versicherungsgesellschaft frei, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird. Liegen zu viele risikorelevante Erkrankungen vor, wird die Versicherungsgesellschaft nicht bereit sein, Sie zu versichern. Auch kann es sein, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung Ihnen zu teuer ist, wobei man schon überlegen sollte, dass umfangreicher Versicherungsschutz auch (zurecht) Ihren Preis hat. Schließlich trägt der Versicherer ein enormes Kapitalrisiko, das, wenn man annimmt, dass der Versicherte sehr früh berufsunfähig wird und über einen langen Zeitraum bleibt, mehrere hunderttausend Euro betragen kann.
Was immer der Grund ist, eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abzuschließen: Die Alternativen sind sinnvoll, bieten aber hinsichtlich des versicherten Risikos nur einen Ausschnitt aus dem versicherten Risiko der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Empfohlen ist daher immer, zunächst alle Möglichkeiten auszuschöpfen eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschießen. Bereiten Sie gemeinsam mit Ihrem Berater die medizinischen Unterlagen über Vorerkrankungen gut vor und beauftragen Sie Ihren Makler, bei den Risikoprüfern verschiedener Gesellschaften die Versicherbarkeit zu erfragen.
Nur dann, wenn keine Gesellschaft bereit ist, Sie unter akzeptablen Bedingungen zu versichern sollten Alternativen zur Berufsunfähigkeitsversicherung in Erwägung gezogen werden.
Natürlich sollten Sie weder weitreichende Zugeständnisse bei Ausschlussklauseln machen (welche Formulierungen bei Ausschlussklauseln ungünstig sind, sollte Ihnen ihr Berater erläutern können) noch einen Vertrag mit einem Versicherer abschließen, allein deswegen, weil Sie dort versicherbar sind, ohne darauf zu achten, ob das Bedingungswerk die wichtigen Leistungsinhalte enthält.
(Welche Leistungsinhalte zu berücksichtigen sind lesen Sie in der Artikelreihe "BU ist nicht gleich BU - An welchen Kriterien sind die Unterschiede zu erkennen?". Orientieren können Sie sich auch an dem Kundenfragebogen zum Leistungsumfang).
Anhand der folgenden Auszüge aus den Bedingungen der Grundfähigkeitenversicherung eines Versicherers ergibt sich, welches Risiko in der Grundfähigkeitenversicherung abgedeckt ist und welche Leistung erbracht wird.
"Wir erbringen folgende Leistungen, wenn die versicherte Person [...] während der Versicherungsdauer beeinträchtigt im Sinne von § 2 ist
• Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
• Zahlung der versicherten monatlichen Rente während der vereinbartenVersicherungsdauer im Voraus. [...]"
[Anm. Hervorhebungen durch den Verfasser]
In den Bedingungen findet sich ein Katolog der versicherten Grundfähigkeiten.
Sehen
Die versicherte Person kann auf beiden Augen nicht sehen. Das heißt,die Restsehfähigkeit je Auge darf nicht mehr als 2/50 der normalenSehfähigkeit betragen.
Sprechen
Die versicherte Person kann nicht sprechen. Das heißt, sie ist nichtfähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
Sich orientieren
Die versicherte Person ist nicht fähig, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren.
Hände gebrauchen
Die versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der rechtenHand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen.
[...]
[Anm. Hervorhebungen durch den Verf.]
Meist ist in den Bedingungen noch ein zweiter Katalog enthalten mit weiteren Grundfähigkeiten (z.B. Heben und Bücken, Knien, Tragen, Auto fahren etc.) Sind mehrere (z.B. 3) der Grundfähigkeiten dieses 2. Katalogs beinträchtigt besteht auch ein Anspruch auf die vereinbarte Rente.
Unabhängig also davon, ob der Versicherte seinen Beruf noch ausüben kann, ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn eine bedingungsgemäße Beeinträchtigung der im Vertrag festgelegten Grundfähigkeiten vorliegt.
Unterschiede in den Tarifen zeigen sich
Eine Grundfähigkeitsversicherung wird z.B. von der Gesellschaft CanadaLife (mehr zu der Grundfähigkeitenversicherung der CanadaLife), der WWK Lebensversicherung a.G. und anderen Anbietern angeboten. Auch bei der Grundfähigkeitenversicherung sollte zunächst anhand der Leistungsinhalte verglichen werden, die Beiträge sollten nachrangig betrachtet werden (dann aber, wie bei der BU-Versicherung anhand des Brutto und nicht anhand des nicht garantierten Nettobeitrags verglichen werden).
Dread-Disease-Policen versichern bestimmte vertraglich festgelegte schwere Erkrankungen ab. Die Leistung wird in Form einer einmaligen Kapitalzahlung fällig. Wie bei der Grundfähigkeitenversicherung ist in den Bedingungen ein Katalog enthalten, in dem die versicherten Erkrankungen aufgezählt sind.
Es kommt bei der Dread Disease-Versicherung also darauf an welche Erkrankungen versichert sind.
Auch hier sollten die Versicherungsbedindungen genau gelesen werden. Anbieter der Dread-Disease-Vorsorge sind u.a. die CanadaLife und die Skandia Lebensversicherungs AG. Die Canada Life verbesserte in 2011 Ihre Bedingungen. U.a. wurde der Katalog der versicherten Erkrankungen erweitert.
Wichtig sind auch bei der Dread-Disease-Vorsorge, wie der Vertrag bei veränderter Lebenssituation durch den Kunden angepasst werden kann. Welche Möglichkeiten der Nachversicherung/der Erhöhung der vereinbarten Versicherungssumme gibt es während der Vertragslaufzeit?
Die EU-Versicherung ist der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente (mehr zur Leistung der gesetzlichen Retenversicherung bei Erwerbsminderung) ähnlich.
Das wird klar durch den Vergleich der Definition der EU in den Bedingungen eines privaten Versicherers (hier die "Continentale") und der gesetzl. Vorraussetzungen der Erwerbsminderung im Sozialgesetzbuch.
linkes Bild: Auszug aus den Bedingungen zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung der Continentale (Stand 9/2010)
rechtes Bild: Auszug aus dem Sozialgesetzbuch 6 (SBG VI), § 43 Abs 2, 3
Versichert ist also nicht (wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung) der zuletzt ausgeübte Beruf. Die Leistung wird nur dann fällig, wenn der Versicherte überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Das Sozialgesetzbuch umschreibt diesen Sachverhalt mit der Formulierung "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt". Jede beliebige andere Tätigkeit kann herangezogen werden, um den Versicherten auf diese zu verweisen.
Die EU-Versicherung ist wegen des sehr viel geringeren Risikos auch von der Prämie her sehr viel günstiger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Schließlich kann auch eine Unfallversicherung einen Teilbereich der Berufsunfähigkeitsversicherung abdecken. Die Leistung der Unfallversicherung wird fällig, wenn der Versicherte durch ein
"plötzlich von außen wirkendes Ereignis auf den Körper [der Versicherten Person](Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet."
Ist man infolge eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage, seinen Beruf auszuüben, kann durch die Leistung der Unfallversicherung der Einkommensverlust ausgeglichen werden.
Kundenfragebogen zu den Leistungsinhalten einer Berufsunfähigkeitsabsicherung
Übersicht über alle Blog-Artikel zum Thema Arbeitskraftabsicherung/Berufsunfähigkeit
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