Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer ist auf Anfrage des Versicherers bei Antragstellung, bei Änderungen oder beim Wiederaufleben des Krankenversicherungsvertrages verpflichtet, seinen derzeitigen Gesundheitszustand und in der Vergangenheit aufgetretene Krankheiten vollständig und richtig anzuzeigen, insoweit er vom Versicherer danach gefragt wird.

 

Die Anzeigepflicht bezieht sich dabei auf alle dem Versicherten bekannten Umstände. Verschweigt er gravierende Krankheiten oder gibt er sie nicht richtig an, obwohl er seitens des Versicherer danach gefragt worden ist, verletzt er seine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG).

 

Zwischen Antragsaufnahme und Erhalt der Police besteht keine Pflicht zur Nachmeldung von Veränderungen des Gesundheitszustandes. Der Versicherer hat allerdings die Möglichkeit zur gesonderten Nachfrage.

 

Rechte aus einer unrichtigen Anzeige kann der Versicherer nur geltend machen, wenn er den Interessenten in einer gesonderten Mitteilung auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

 

Folgen von Verletzungen der Anzeigepflicht

Hier unterscheidet das Gesetz zukünftig zwischen Fällen mit solchen (nicht angegebenen) Vorerkrankungen, die zu einer Ablehnung und solchen, die zu einer Annahme mit Erschwernissen (Risikozuschlag, Leistungsausschluss) geführt hätten.

 

Fall 1 :

 

Antrag wäre abgelehnt worden. Hier gibt es folgende Konsequenzen in Abhängigkeit vom Verschulden des Versicherungsnehmers:

  • Schuldlosigkeit: Keine Konsequenzen
  • Leichte Fahrlässigkeit: Kündigung (innerhalb von 3 Jahren, kein Rücktritt)
  • Grobe Fahrlässigkeit: Rücktritt (innerhalb von 3 Jahren,
  • Leistungsfreiheit bei kausalem Zusammenhang)
  • Vorsatz: Rücktritt (innerhalb von 1 0 Jahren,
  • Leistungsfreiheit bei kausalem Zusammenhang)
  • Arglist: Rücktritt/Anfechtung (innerhalb von 1 0 Jahren,
  • immer Leistungsfreiheit)

 

Fall 2:

 

Antrag wäre mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss angenommen worden

  • Schuldlosigkeit keine Konsequenzen
  • Leichte Fahrlässigkeit Risikozuschlag/Leistungsausschluss wird rückwirkend Vertragsbestandteil (innerhalb von 3 J.)*
  • Grobe Fahrlässigkeit Risikozuschlag/Leistungsausschluss wird
  • rückwirkend Vertragsbestandteil (innerhalb von 3 J.)*
  • Vorsatz Rücktritt (innerhalb von 10 Jahren,
  • Leistungsfreiheit bei Kausalität)
  • Arglist Rücktritt/Anfechtung (innerhalb von 10
  • Jahren, immer Leistungsfreiheit)

 

* im Falle der rückwirkenden Vertragsänderung kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.