BU ist nicht gleich BU - An welchen Kriterien sind die Unterschiede zu erkennen? Teil II

 © Robert Faritsch - Fotolia.com
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In Teil I dieses Artikels hatten wir schon einige Kriterien, die nicht Standard-Kriterien sind, besprochen.

 

Hier geht es nun weiter mit dem Leistungspunkt "Zeitlich befristete Anerkenntnisse". 

Anerkenntnis ohne Einschränkungen

Bei der Anerkennung der Leistungspflicht, hat sich der Versicherer an den Rahmen, der durch § 173 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vorgegeben wird, zu halten. Vom Gesetz abweichende Regelungen in den Bedingungen sind nicht zulässig. 

 

§ 173 VVG

(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

 

Ein zeitlich befristetes Anerkenntnis kann in den Bedingungen z.B. so formuliert sein: 

 

„Wir können einmalig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen,ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs.1 konkret ausübt. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend.“

 

Der zweite Satz sagt das aus, was ohnehin durch §  173 VVG gilt. Spricht der Versicherer ein Anerkenntnis aus, so ist dieses Anerkenntnis nämlich bereits gem. § 173 Abs. 2 S. 2 VVG "bis zum Ablauf der Frist" bindend. 

 

Das problematische an zeitlich befristeten Anerkenntnissen ist, dass ja der Kunde, wenn er den Antrag auf Rente aus der BUV stellt, den Nachweis erbringen muss, dass er berufsunfähig ist.

Die Beweislast liegt also beim Kunden. Das ist keine Besonderheit des Versicherungsrechts, sondern ein rechtlicher Grundsatz - der Anspruchsteller trägt die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. 

 

Spricht der Versicherer nun ein befristetes Anerkenntnis aus und findet sich in den Bedingungen keine Klarstellung, dass nach Ablauf der Frist im Sinne einer Beweislastumkehr nunmehr nicht der Kunde das Bestehen der Berufsunfähigkeit, sondern der Versicherer das Nichtbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuweisen hat, bedeutet das für den Kunden eine nachteilige Position. Der Kunde muss unter Umständen nochmals Dokumente vorlegen, ärtzliche Untersuchungen dulden etc., denn er hat die Beweislast, nicht das Unternehmen. 

 

In dem oben zitierten Bedingungstext geht es auch um die Frage, ob der Kunde nach Ablauf der Frist einen Beruf ausübt, auf den die Gesellschaft den Kunden verweisen könnte. Auch diesbezüglich stünde der Kunde nach Ablauf der Frist in der Beweislast, dass eben das nicht der Fall ist. 

 

Am günstigsten für den Kunden ist daher ein vollständiger Verzicht ohne Einschränkungen auf befristete Anerkenntnisse

 

In den Bedingungen muss das ausdrücklich geregelt sein, denn § 173 VVG gestattet dem Versicherer grundsätzlich ein befristetes Anerkenntnis auszusprechen. 

 

Beispiel: 

"Wir sprechen keine zeitlich begrenzten Anerkenntnisse aus." 

 

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Kommentare: 1
  • #1

    Dilek (Freitag, 27 Dezember 2013 01:40)

    Kriterien für BU