Eigenbewegung Unfallversicherung - unbedingt mitversichern

Unfallversicherung Eigenbewegungen
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Seitenlange Versicherungsbedingungen zu lesen macht keinen Spaß. Selbst wenn man hierbei ein Analysetool einsetzt, ist es mühsam. Auch ist es nicht immer einfach zu entscheiden, welche Vertragsinhalte denn nun wirklich wichtig und welche weniger wichtig sind.  Es zeigt sich aber immer wieder, dass man sich vor Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dem Kleingedruckten beschäftigen sollte. Der Fall eines Kunden, der eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, die nicht in unserem Bestand ist, zeigt das besonders deutlich. In dem Unfallversicherungsvertrag waren "Eigenbewegungen" nicht mit eingeschlossen.

 

 

"Reine Folge einer ungeschickten Eigenbewegung" - Unfallversicherung zahlt nicht

Nach einem Unfall zeigte der Kunde dem Versicherer den Schaden an und erhielt daraufhin die folgende Mitteilung des Versicherers:

 

Unfallversicherungsbedingungen: "plötzlich von außen auf den Körper ...."

 

Besonders in alten Unfallversicherungsverträgen sind Eigenbewegungen oft nicht mitversichert. Deshalb lohnt es sich einmal die alten Versicherungsunterlagen durchzusehen und zu prüfen, ob der Unfallschutz noch ausreichend ist.

 

Der Unfallbegriff ist in § .178 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz definiert:

 

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

 

Beispiele für Eigenbewegungen

  • Tennisspieler knickt mit dem Fuß um und erleidet hierdurch eine Bandverletzung 
  • Die Versicherte Person knickt beim Aussteigen aus dem Auto / beim Treppensteigen / auf normalem Boden um
  • Bandscheibenvorfall beim Heben von schweren Gegenständen

Einschluss Eigenbewegungen in den Versicherungsbedingungen

Eigenbewegungen sind - mit Einschränkungen - z.B. im Tarif "XXL" der InterRisk mitversichert. In den Bedingungen heißt es unter Ziffer 2:

 

Als Unfallereignis gilt auch:

 

a) der Eintritt von Gesundheitsschäden infolge Eigenbewegungen (diese Erweiterung gilt jedoch nicht für
Verletzungen von Bandscheiben, Kopf, Lunge, Herz und
Blutungen innerer Organe),

 

und in Ziffer 1 (Gegenstand der Versicherung):

 

Zu den versicherten Eigenbewegungen (Absatz a)) zählen auch Kraftanstrengungen. Für einen Oberschenkelhalsbruch oder einen Armbruch leisten wir, ohne dass es auf die Ursache
ankommt und ohne uns auf eine Verursachung durch Krankheiten nach § 2 zu berufen. Zu den nicht unter den erweiterten Versicherungsschutz für Eigenbewegungen fallenden Verletzungen des Kopfes
zählen beispielsweise auch Gesundheitsschäden an Augen oder Gehirn.

 

Wenn wir Angebote für eine Unfallversicherung erstellen, sprechen wir immer auch den Punkt "Eigenbewegungen" an. Jeder muss dann für sich selbst entscheiden, ob er dieses Risiko mit absichern möchte oder nicht.

 

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