Fr
11
Mär
2011
Zu beachten ist, dass Sie Ihrer Krankenkasse gegenüber den Austritt (nicht die Kündigung) erklären. Der Austritt muss innerhalb von zwei Wochen nachdem Sie das Schreiben Ihrer Krankenkasse mit der Mitteilung, dass Sie nunmehr versicherungsfrei sind, erhalten haben, erklärt werden. Das ergibt sich aus § 190 Absatz 3 SGB V.
Erklären Sie innerhalb der 2-Wochen-Frist nicht den Austritt, wird nämlich die Mitgliedschaft als freiwillige fortgeführt und die Mindestbindungsfrist des Wahltarifes bleibt bestehen. Darauf weist auch das BVA in dem Rundschreiben vom 03.03.2011 hin:
