Zurückstellung

Eine Zurückstellung ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung neben der Annahme zu Normalbedingungen, dem Leistungsausschluss, dem Risikozuschlag und der Ablehnung ein mögliches Ergebnis einer Risikovoranfrage oder eines Antrages auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer stellt die Entscheidung damit zurück und zwar über einen Zeitraum von x-Jahren. Die Mitteilung der Versicherungsgesellschaft an den Antragsteller lautet dann in etwa so:

 

"Wir stellen den Antrag / die Risikovoranfrage um x Jahre zurück. Eine erneute Prüfung des Risikos ist frühestens ab dem ... möglich."

 

Eine Zurückstellung ist sinnvoll, wenn aufgrund der Art oder der Schwere der Erkrankung
oder weil aktuell noch Behandlungen laufen oder erst vor kurzem abgeschlossen wurden, noch nicht sicher abgeschätzt werden kann, wie das Risiko einzuschätzen ist. Die Versicherung will deshalb ihre Entscheidung über die Versicherbarkeit, davon abhängig machen, wie der weitere Verlauf der Erkrankung ist.

 

Oft wird zum Beispiel bei laufenden Psychotherapien oder noch nicht lange zurückliegenden Psychotherapien oder auch gerade erst durchgeführten oder noch geplanten Operationen vom Versicherer mitgeteilt, dass der Antrag zurückgestellt werden muss. In solchen Fällen kann der Versicherer erst dann die Entscheidung fällen, ob er den Antrag annehmen, ablehnen oder mit Erschwernis annehmen kann, wenn klar ist, dass die Erkrankung soweit verheilt ist, dass das Restrisiko mit einem Ausschluss, einem Zuschlag oder zu normalen Bedingungen versichert werden kann.

 

Im Ergebnis ist für den Antragsteller die Zurückstellung zunächst einmal wie eine Ablehnung. Mit dem Votum "Zurückstellung" teilt der Versicherer mit, dass jedenfalls momentan kein Vertragsabschluss möglich ist. Vorteil der Zurückstellung gegenüber der Ablehnung ist jedoch, dass der Antragsteller zumindest weiß, dass er es nach Ablauf des Zurückstellungszeitraum bei diesem Versicherer nochmals "versuchen" kann. Bei einem Versicherer hingegen, der eine Ablehnung mitteilt, weiß der Antragsteller, dass er es dort erst dann wieder versuchen kann, wenn die Erkrankung, die zu dieser Entscheidung geführt hat, nicht mehr angegeben werden muss, wenn also die Erkrankung nicht mehr im Abfragezeitraum der Gesundheitsfragen liegt.