Versicherungsvertragsgesetz

Kapitel 6 - Berufsunfähigkeitsversicherung (§§ 172 - 177)

§ 172
Leistung des Versicherers

 

(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

 

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

 

(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

    § 172 Leistung des Versicherers

§ 173 Anerkenntnis

§ 174 Leistungsfreiheit

§ 175 Abweichende Vereinbarungen

§ 176 Anzuwendende Vorschriften

§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge

§ 172 Abs, 2,3 enthält keine verbindliche Definition der Berufsunfähigkeit. Die Regelung ist dispositiv (§ 175 VVG) so dass davon abweichende Versicherungsbedingungen weiterhin möglich bleiben. 

 

(Marlow, Sven, Das neue VVG Kompakt, Verlag Versicherungswirtschaft 2008) 

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