Berufsunfähigkeitsversicherung

Die staatliche Versorgung: Erwerbsminderungsrente

Für Menschen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, wurde die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft. Sie erhalten nur noch eine einheitliche Erwerbsminderungsrente mit stark reduzierten Leistungen. Diese Rente ersetzt die früheren Berufsunfähigkeits-und Erwerbsunfähigkeitsrenten. Dabei wird nicht mehr berücksichtigt, welchen beruflichen Status der Betroffene zuvor besaß. Er kann auf nahezu jeden anderen Job verwiesen werden, egal wie hoch die berufliche Qualifikation ist. 

Leistungen bei voller Erwerbsminderung

 

Versicherungs-

jahre                  

unterdurch-

schnittlicher

Verdienst       

durchschnitt-

licher

Verdienst        

überdurch-

schnittlicher

Verdienst        

25 476,00 EUR    680,00 EUR     884,00 EUR   
30 571,20 EUR  816,00 EUR 1060,80 EUR
35 666,40 EUR  952,00 EUR 1237,60 EUR
40 761,60 EUR 1088,00 EUR 1414,40 EUR
45 856,80 EUR 1224,00 EUR 1591,20 EUR

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

 

Die Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Wer berufsunfähig ist, ist noch lange nicht erwerbsgemindert.  

Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung) bzw. 6 Stunden (teilweise Erwerbsminderung) täglich erwerbsfähig zu sein.

Wer noch 6 Stunden und mehr pro Tag arbeiten kann, erhält keine Erwerbsminderungsrente, da er als vollschichtig leistungsfähig/erwerbsfähig  auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt. Als "Allgemeiner Arbeitsmarkt" wird jede denkbare Tätigkeit verstanden.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung hingegen zahlt bereits dann eine Rentenleistung, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit, eines Unfalls oder (mehr als altersbedingten) Kräfteverfalls zu mindestens 50 Prozent außerstande ist seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Wer pflegebedürftig ist und mindestens unter die Pflegestufe eins fällt, gilt je nach vertraglicher Vereinbarung größtenteils ebenfalls als berufsunfähig.

Desweiteren ist die Höhe der staatlichen Erwerbminderungsrente problematisch. Diese reicht nicht aus, um den Lebensstandard zu halten. 

 

Beispiel: Ein Versicherter, der 25 Versicherungsjahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat mit einem Bruttoeinkommen von 1800 Euro erhält bei voller Erwerbsminderung nur eine staatliche Erwerbsminderungsrente von 680 Euro monatlich (vgl. Tabelle oben).

 

Hinzu kommt, dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, damit Leistungen gezahlt werden:

 

-  in den letzen Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein

-  die Wartezeit von 5 Jahren muss erfüllt worden sein. 

 

§ 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.teilweise erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1.voll erwerbsgemindert sind,
2.in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2.Versicherte, die bereits vor Erfüllung der der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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