So

03

Okt

2010

Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gehört zum Beratungsumfang eines Versicherungsmaklers

Da ich immer wieder lese, dass Versicherungsnehmer von den Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht betroffen sind, möchte ich auf das Folgende hinweisen: 

Zum Beratungsumfang eines Vermittlers gehört auch:

  • dem Antragsteller/künftigem Versicherungsnehmer zu erklären, was es mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht auf sich hat
  • was die Folgen einer etwaigen Verletzung der Anzeigepflicht sind
  • wie vermieden werden kann, dass es zu Versäumnissen kommt, die den Versicherer berechtigen könnten, die Leistung zu verweigern (Einsicht in die Krankenakten, genaue Betrachtung der Fragen zu Gesundheitszustand, Behandlungen, Arztbesuchen, Krankenhausaufenthalten etc.) 
  • Hilfestellung bei der Beantwortung der Fragen im Antrag


Diese Punkte müssen im Rahmen der Beratung thematisiert werden. Dieser Beratungsinhalt ist nicht etwa eine Serviceleistung, die der Vermittler erbringen kann oder eben nicht. 

 

Es handelt sich um eine rechtliche Obliegenheit des Vermittlers:

 

"Dem künftigen Versicherungsnehmer obliegt nach den §§ 16,17 VVG [Anmerkung: a.F.] eine vorvertragliche Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Grundsätzlich hat der präsumtive Versicherungsnehmer selbst die in den Vorschriten genannten Umstände anzuzeigen. Wird ein Versicherungsmakler in das Verhältnis zwischen späterem Versicherungnehmer und Versicherer eingeschaltet, so hat er grundsätzlich Sorge dafür zu tragen, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt wird." (vgl. Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, Matusche, S. 135f.) 


Wenn so viele Versicherungsnehmer von Problemen mit Versicherern wegen Verletzungen der Anzeigepflicht berichten, hängt das m.E. auch mit Mängeln in der Beratung durch Makler/Berater/Vertreter zusammen.

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