So
03
Okt
2010
Da ich immer wieder lese, dass Versicherungsnehmer von den Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflicht betroffen sind, möchte ich auf das Folgende hinweisen:
Zum Beratungsumfang eines Vermittlers gehört auch:
Diese Punkte müssen im Rahmen der Beratung thematisiert werden. Dieser Beratungsinhalt ist nicht etwa eine Serviceleistung, die der Vermittler erbringen kann oder eben nicht.
Es handelt sich um eine rechtliche Obliegenheit des Vermittlers:
"Dem künftigen Versicherungsnehmer obliegt nach den §§ 16,17 VVG [Anmerkung: a.F.] eine vorvertragliche Anzeigepflicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Grundsätzlich hat der präsumtive Versicherungsnehmer selbst die in den Vorschriten genannten Umstände anzuzeigen. Wird ein Versicherungsmakler in das Verhältnis zwischen späterem Versicherungnehmer und Versicherer eingeschaltet, so hat er grundsätzlich Sorge dafür zu tragen, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt wird." (vgl. Pflichten und Haftung des Versicherungsmaklers, Matusche, S. 135f.)
Wenn so viele Versicherungsnehmer von Problemen mit Versicherern wegen Verletzungen der Anzeigepflicht berichten, hängt das m.E. auch mit Mängeln in der Beratung durch Makler/Berater/Vertreter
zusammen.